Rz. 4

Die Regelung der Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen und entspricht im Ergebnis weitestgehend der bis zum 31.12.2019 geltenden Regelung zur örtlichen Zuständigkeit im Zwölften Kapitel SGB XII (dort § 98). Dabei kommt es prinzipiell auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 108 Abs. 1 oder in den 2 Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht an. Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht (§ 108 Abs. 1), es besteht also grundsätzlich ein Antragserfordernis.

 

Rz. 5

Eine Ausnahme besteht darin, dass ein (ausdrücklicher) Antrag für die Leistungen nicht erforderlich ist, deren Bedarf in dem Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 ff. (Kapitel 7) festgestellt worden ist. Aufgabe des Gesamtplanverfahrens ist es, den individuellen Bedarf zu ermitteln (§ 117 Abs. 1 Nr. 4). Der Träger der Eingliederungshilfe ist in diesem Verfahren ausdrücklich verpflichtet, auf der Grundlage des Gesamtplans einen Verwaltungsakt (Bescheid) über die festgestellte Leistung zu erlassen (§ 120 Abs. 1). Soweit also in dem Gesamtplanverfahren ein Bedarf für die Leistungen der Eingliederungshilfe besteht, ist ein gesonderter Antrag nicht mehr erforderlich. Damit entfällt sowohl für den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen als auch für den Träger der Eingliederungshilfe ein erheblicher Verwaltungsaufwand.

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