Rz. 4

Abs. 2 hebt die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der Träger der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben hervor. Die Vorschrift übernimmt den auch im BSHG und im SGB XII (dort § 5 Abs. 1) verankerten Grundsatz. Die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Kirchen und Religionsgesellschaften leitet sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 bis 139 der Weimarer Reichsverfassung her. Diese Sonderstellung kann nicht angetastet werden, sodass die "Vorgängervorschriften" des BSHG und des SGB XII für den Bereich der Eingliederungshilfe nun in den Teil 2 des SGB IX zu übernehmen waren.

Auch die nicht religiös ausgerichteten Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind bei ihren Leistungen zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen durch die Vorschrift nicht eingeschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge