Rz. 11

Art. 25 Abs. 2 BTHG ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Einvernehmen mit den Ländern eine Untersuchung zur Implementierung der reformierten Eingliederungshilfe durchzuführen. Mit den Erkenntnissen dieser Untersuchung soll der Gesetzgeber Hinweise auf eventuelle Veränderungsbedarfe erhalten. Mit der Untersuchung soll insbesondere festgestellt werden, ob die wesentlichen Ziele der Reform der Eingliederungshilfe erreicht werden. Die Erkenntnisse der Untersuchung sollen mit den Ergebnissen der Evidenzbeobachtungen verknüpft werden, mit denen die Länder zum Inkrafttreten des Teils 2 SGB IX im Jahre 2020 auf der Grundlage des § 94 Abs. 5 beginnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge