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Aufgabe der Länder ist es, im Rahmen der Bestimmung des Trägers der Eingliederungshilfe sicherzustellen, dass nur solche Träger bestimmt werden, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit dazu geeignet sind, die vielfältigen Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Soweit das Landesrecht mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt, sind die obersten Landesbehörden zur Unterstützung der Träger bei der Durchführung der Aufgaben verpflichtet.

Satz 2 greift damit die Vorschrift des § 7 Satz 2 SGB XII auf, die mit der Überführung des Sozialhilferechts in das SGB IX neu aufgenommen wurde. Damit wurde die bereits bestehende Praxis der obersten Landessozialbehörden, die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, gesetzlich verankert.

Mit Satz 3 wird die Unterstützungsaufgabe der obersten Landessozialbehörden konkretisiert. Soweit die Länder mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt haben, wird ein Schwerpunkt der Unterstützungstätigkeit in der Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe bestehen. Darüber hinaus sollen die obersten Landessozialbehörden den Fragen der Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Leistungen eine zentrale Bedeutung zukommen lassen.

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