Rz. 2

Mit dem Bundesteilhabegesetz ist eine qualitative strukturelle Weiterentwicklung des Rechts der Eingliederungshilfe erfolgt. Die Eingliederungshilfe wird mit Inkrafttreten zum 1.1.2020 aus dem Fürsorgesystem des SGB XII herausgelöst und als neuer Teil 2 in das SGB IX integriert. Diese Neuausrichtung der Eingliederungshilfe erfolgt personenzentriert. Die Umsetzung konsequenter Personenzentrierung und der damit einhergehende Wegfall der Charakterisierung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen der Eingliederungshilfe erfordert eine neue Gewichtung der Aufgaben der Länder und Träger der Eingliederungshilfe. Die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt auch nach der Herauslösung der Leistungen aus dem SGB XII und der Überführung in das SGB IX Aufgabe der Länder und der dortigen Träger der Eingliederungshilfe. Diese müssen die Erbringung bedarfsdeckender Leistungen sicherstellen und dafür die strukturellen Voraussetzungen schaffen.

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