0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, dass Leistungsberechtigte zu den Leistungen der Eingliederungshilfe einen Beitrag zu leisten haben. Das Nähere hierzu ist in den §§ 135 bis 142 bestimmt, auch, zu welchen Leistungen der Eingliederungshilfe kein Beitrag aufzubringen ist (§ 137 Abs. 1).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die aus Steuermitteln finanzierten Leistungen der Eingliederungshilfe sehen neben der Nachrangregelung in § 91 auch im Recht des SGB IX vor, dass der leistungsberechtigte Mensch mit Behinderungen im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen Beitrag zu den Leistungen zu erbringen hat.

Im Sozialhilferecht und damit im Recht der Eingliederungshilfe galt eine einheitliche Einkommensgrenze. Von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommen wurde in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt. Bei der Prüfung, welche Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten waren, waren detaillierte Ermittlungen wie u. a. zur Anrechenbarkeit von Einkommen, zur Behandlung von einmaligen Sonderzahlungen, zu notwendigen Ausgaben zur Einkommenserzielung, zu Versicherungen und zur Angemessenheit der Miete erforderlich. Dabei waren auch die Art des Bedarfs, die Art und Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.

 

Rz. 4

Mit der Einordnung des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe in das SGB IX wird ab dem Jahr 2020 die finanzielle Inanspruchnahme losgelöst von dem bisherigen fürsorgerechtlichen System geregelt. Anstelle des bisherigen Einsatzes des Einkommens oberhalb eines Freibetrages in Höhe des doppelten Regelsatzes in der Sozialhilfe oder der Grundsicherung zuzüglich eines Bedarfs für die Unterkunft ist ab dem Jahr 2020 ein vom Gesamtbruttoeinkommen des Leistungsbeziehers der Eingliederungshilfe abhängiger Beitrag aufzubringen. Das Nähere dazu ist in den § 135 ff. geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge