Rz. 3

Die Regelung übernimmt inhaltlich den Gedanken des § 2 Abs. 1 SGB XII. Anders als in § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach Leistungen u. a. nicht erhält, wer sich durch Einsatz seines Einkommens selbst helfen kann, ist mit der Einordnung der Eingliederungshilfe in das SGB IX nicht das Einkommen einzusetzen, sondern – abhängig von der Höhe des Einkommens – unter Umständen nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag zu den Leistungen zu erbringen.

In Konkretisierung des Nachranggrundsatzes können Leistungen nicht gewährt werden, wenn die leistungsberechtigte Person die erforderliche Leistung von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

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