Rz. 8

Abs. 5 bestimmt die besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe. Der neue Leistungskatalog der "Sozialen Teilhabe" in § 113 Abs. 2 beinhaltet auch im Recht der Eingliederungshilfe des SGB XII bisher nicht ausdrücklich benannte Leistungen wie Assistenzleistungen und Leistungen zur Mobilität. Aufgabe der Leistungen zur Sozialen Teilhabe ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

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