Rz. 7

Abs. 4 bestimmt die besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung. Die Leistungen sind im Einzelnen in § 112 aufgeführt. Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung waren bisher der "sozialen Teilhabe" zugeordnet. Mit dem Inkrafttreten des Teils 2 des SGB IX werden sie nun in einem eigenständigen Kapitel "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" (Kapitel 5) aufgegriffen und um Leistungen für den Bereich der schulischen und hochschulischen Weiterbildung ergänzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge