Rz. 5
Abs. 2 definiert aufbauend auf der allgemeinen Definition der Aufgabe der Eingliederungshilfe die spezielle Aufgabe der medizinischen Rehabilitation. Die Regelung entspricht inhaltlich der vorherigen Definition in § 53 Abs. 3 SGB XII. Die Verweisung auf § 99 Abs. 1 bezieht sich auf § 99 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf BT-Drs. 18/9522, mit dem der leistungsberechtigte Personenkreis bestimmt werden sollte. § 99 in dieser Fassung ist aber im Gesetzgebungsverfahren gestrichen und durch eine ""Übergangsregelung" bis zum 31.12.2022 ersetzt worden (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 99 Rz. 10). Bis zum 31.12.2022 wird die Regelung des § 53 SGB XII zum leistungsberechtigten Personenkreis beibehalten. § 99 in der bis dahin geltenden Fassung enthält nur einen Absatz. Die Verweisung in § 90 Abs. 2 ist dabei versehentlich nicht redaktionell angepasst worden.
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