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Die Vorschrift enthält eine Weiterentwicklung des Rechts des SGB XII in § 1 zur Aufgabe der Sozialhilfe allgemein und in § 53 zur Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Das Sechste Kapitel im SGB XII ist zum 1.1.2020 weggefallen, die §§ 53 bis 60a wurden aufgehoben (Art. 13 BTHG). Die Aufgaben der Eingliederungshilfe sind somit seit dem 1.1.2020 in Teil 2 des SGB IX bestimmt.

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