Rz. 6

Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (Abs. 2 i. V. m. § 189 Abs. 3 Satz 1). Sie haben daher lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen (Fahrkosten, Tagegelder, Verdienstausfall), nicht jedoch auf Vergütung ihrer Beiratstätigkeit. Die Auslagenerstattung erfolgt durch die Kostenstelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Ehrenamt ist nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der ihnen bekannt gewordenen vertraulich zu behandelnden persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen sowie der vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet (§ 213 und Komm. dazu).

 

Rz. 7

Die Amtszeit der Beiratsmitglieder endet nach vier Jahren (Satz 2 i. V. m. § 189 Abs. 3 Satz 2). Sie beginnt mit der Aushändigung der Berufungserklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es gilt regelmäßig die Frist der § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB. Danach endet die Amtsdauer an dem Tage, der nach vier Jahren dem Tage der Berufung entspricht. Erfolgt die Berufung in den Beirat zu einem festen Termin, der in der Zukunft liegt, endet die Amtszeit des Mitglieds vier Jahre später am Tag vor dem Tag der Berufung (§ 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 BGB).

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