Rz. 4

Leistungen nach § 83 stehen behinderten Menschen i. S. v. § 2 Abs. 1 zu. Dies sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Menschen, die von Behinderung bedroht sind, unterfallen nicht der Vorschrift.

 

Rz. 5

Leistungen nach Abs. 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist (Abs. 2 Satz 1). Das Zumutbarkeitskriterium gilt bei beiden Arten der Leistungen nach Abs. 1. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dann nicht zumutbar, wenn der Leistungsberechtigte wegen seiner Behinderung die Fahrt nicht antreten kann oder die Fußwege zur und von der Haltestelle nicht zurückgelegt werden können. Entsprechendes gilt, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer – nicht die eigentliche Bewegung einschränkenden – Behinderung, z. B. besonders schwere Gesichtsentstellung, nicht zuzumuten ist (SG Karlsruhe, Urteil v. 10.9.2014, S 17 AL 4609/13 m. w. N.).

 

Rz. 6

Dabei muss die Art und Schwere der Behinderung kausal sein für die Unzumutbarkeit, infrastrukturelle Nachteile genügen nicht (BT-Drs. 9522/16 S. 266). Auch andere Aspekte wie z. B. die Erreichbarkeit und die Modalitäten des öffentlichen Personennahverkehrs sind nicht zu berücksichtigen (kritisch dazu die Stellungnahme der Lebenshilfe zum BTHG v. 14.7.2016). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit gilt nach der Rechtsprechung ein individueller und personenzentrierter Maßstab (BSG, Urteil v. 2.2.2012, B 8 SO 9/10 R; LSG Bayern, Urteil v. 21.1.2016, l 8 SO 159/13).

 

Rz. 7

Leistungen nach Abs. 1 Nr. 2 (Leistungen für ein Kraftfahrzeug) werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind (Abs. 2 Satz 2). Die Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 stehen nicht in einem Ausschlussverhältnis zueinander. Vielmehr sind Leistungen zu gewähren, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge