Rz. 15

Sind mit der Assistenz nach Abs. 1 notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht. In Abs. 4 ist die für die Eingliederungshilfe in § 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung enthaltene Regelung übernommen worden. Unter "weiteren Aufwendungen" fallen auch Kosten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls notwendig sind. Hierzu zählen ggf. auch Übernachtungskosten bzw. Kosten für die Kommunikation mit dem Leistungsberechtigten.

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