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Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a SGB XII sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnbedarf besteht. Abs. 2 berücksichtigt, dass Menschen mit Behinderungen oftmals einen gesteigerten Wohnbedarf haben, z. B. für Assistenten, deren Anwesenheit rund um die Uhr notwendig ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen Bedarf an Wohnraum, sondern um eine Fachleistung.

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