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Die Vorschrift dient dazu, das Wohnumfeld des Menschen mit Behinderung an dessen individuellen Bedürfnisse anzupassen und damit behinderungsbedingte Nachteile beim Grundbedürfnis "Wohnen" auszugleichen. Abs. 1 der Vorschrift entspricht dem bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX.
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