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Menschen mit Behinderungen, die eine Berufsausbildung mit dem Budget für Ausbildung absolvieren, haben wie Menschen mit Behinderungen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte oder einer entsprechenden Maßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter teilnehmen, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Mit Art. 1 Nr. 3d des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 ist in § 41 Abs. 3a SGB XII klargestellt worden, dass auch Menschen mit Behinderungen, die das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen, zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören.

Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung erfolgt nach § 82 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Die besonderen Regelungen in Abs. 3 Satz 2 für Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten beschäftigt sind, kommen hier nicht zur Anwendung.

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