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Bei einer betrieblichen Berufsausbildung mit dem Budget für Ausbildung besteht Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung. Es gelten die dortigen Regelungen zur Versicherungspflicht von zur Ausbildung beschäftigten Menschen. Mit dem Budget für Ausbildung wurde – wie auch nicht im Zusammenhang mit der Schaffung des Budgets für Arbeit – nicht geregelt, ob Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht. Wie beim Budget für Arbeit besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit aufgrund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Danach sind Personen versicherungsfrei, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) festgestellt hat. Einer solchen Feststellung bedarf es aber bei Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben und anstelle dieser Leistung ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen, nicht. Mit Art. 1 Nr. 3d des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 ist in § 41 Abs. 3a SGB XII klargestellt worden, dass auch Menschen mit Behinderungen, die das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung.

Für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge gelten die allgemeinen Vorschriften der Rentenversicherung, der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung für Auszubildende. Die besonderen Regelungen für Versicherte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Leistungsanbietern zur Beitragsbemessung, Beitragstragung und Beitragserstattung finden hier keine Anwendung.

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