Rz. 15

Abs. 5 regelt, dass die Bundesagentur für Arbeit anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz unterstützen soll. Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich nicht für den Träger der Rentenversicherung, wenn er zuständiger Leistungsträger ist. § 16 Satz 3 SGB VI i. d. F. des Art. 4 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 bestimmt ausdrücklich, dass § 61a Abs. 5 keine Anwendung findet. Entsprechende Strukturen zur Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche sind bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht vorhanden.

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz v. 2.6.2021 wurde der Satz angefügt, dass dies auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation umfasst. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde zum 14.6.2023 die Verweisung in Satz 2 auf Abs. 2 Satz 4 durch die Verweisung auf den dortigen Satz 2 ersetzt. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, die bei der Anfügung des Satzes 2 durch das Teilhabestärkungsgesetz v. 2.6.2021 und der Änderungen des Abs. 2 durch dieses Gesetz übersehen worden war.

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