Rz. 7

Der Lohnkostenzuschuss ist auf eine Höhe von bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, im Übrigen auf einen Betrag in Höhe von 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV begrenzt.

Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist grundsätzlich abhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts. Durch die Begrenzung auf einen Betrag in Höhe von 40 % der monatlichen Bezugsgröße wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass der Lohnkostenzuschuss i. d. R. nicht höher ist als die dem Leistungsträger bei einer Beschäftigung des Menschen mit Behinderungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen entstehenden Aufwendungen.

Diese Begrenzung ist bei den Stellungnahmen der Verbände zum Gesetzgebungsverfahren kritisch beurteilt worden, hierdurch bestehe für Arbeitgeber, die einen Menschen mit Behinderungen zu einem höheren Arbeitsentgelt einstellen wollten, kein Anreiz zur Beschäftigung, weil der Lohnkostenzuschuss nur noch einen geringen Teil des gezahlten Arbeitsentgelts abdecken würde. Der Gesetzgeber trug diesen Bedenken durch den Satz 4 in Abs. 2 Rechnung, dass durch Landesrecht von der Begrenzung auch nach oben abgewichen werden könne. Hiervon haben bis jetzt (Stand 2018) die Länder Bayern und Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht. Das Bayerische Ausführungsgesetz zum BTHG sieht eine Obergrenze von 48 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV vor, Rheinland-Pfalz eine Obergrenze von 65 %.

 

Rz. 7a

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde mit Wirkung zum 14.6.2023 Satz 2 neu gefasst und die Begrenzung des Lohnkostenzuschusses auf höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV gestrichen. Hintergrund war die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 EUR je Stunde zum 1.10.2022. Durch die Aufhebung der Begrenzung wurde sichergestellt, dass Leistungsträger auch nach der Anhebung des Mindestlohns den maximalen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 % erbringen können.

Der Gesetzgeber hatte zunächst die Änderung zum 1.1.2024 vorgesehen (Regelung in Abs. 1 des Gesetzes). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme v. 21.4.2023 (BR-Drs. 158/23) ein Vorziehen des Inkrafttretens der Änderung des § 61 SGB IX auf den Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt vorgeschlagen. Der Gesetzgeber folgte diesem Vorschlag (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 20/6442 v. 19.4.2023).

Durch die Änderung des Satzes 2 konnte auch Satz 4 entfallen, der den Ländern ermöglicht hatte, von der Begrenzung durch Landesrecht nach oben abweichen zu können.

 

Rz. 8

Die Bemessungsgrundlage des Lohnkostenzuschusses ist mit 75 % des Arbeitsentgelts höher als andere Leistungen an Arbeitgeber zur Eingliederung wie die Eingliederungszuschüsse nach § 50 oder die Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III. Diese sind auf maximal 70 % des Arbeitsentgeltes begrenzt. Anders als diese Eingliederungszuschüsse, die in der Dauer befristet sind, kann der Lohnkostenzuschuss im Rahmen des Budgets für Arbeit zeitlich unbegrenzt erbracht werden. Das Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag) erlaubt für bestimmte Gruppen unter den Arbeitnehmern, namentlich Menschen mit Behinderungen, zeitlich unbeschränkte Beihilfen (Lohnkostenzuschüsse bis zu einem Umfang von 75 % des Entgelts).

Eine Regelung, dass bei der Berechnung des Lohnkostenzuschusses auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt wird, besteht nicht. Eine solche Regelung enthält dagegen § 50 Abs. 4 Satz 5 für Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ist folglich von dem Arbeitgeber in voller Höhe zu tragen.

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