Rz. 18

Die Leistungen der individuellen betrieblichen Qualifizierung werden von den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erbracht. Das sind

 

Rz. 19

In der Regel dürfte die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit in Betracht kommen, da die Leistungen in der Hauptsache an junge Menschen mit Behinderungen erbracht werden, die an der Maßnahme im Rahmen der beruflichen Ersteingliederung teilnehmen.

 

Rz. 20

Die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung gehört zu den besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), nicht lediglich zu den allgemeinen Leistungen (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), d. h., dass auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht (§ 102 Abs. 1 SGB III: "Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen …"). Besondere Leistungen werden nur erbracht, wenn nicht bereits durch allgemeine Leistungen, die in § 100 SGB III aufgezählt sind, eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Das ist bei behinderten Menschen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Leistungen der Unterstützten Beschäftigung angewiesen sind, nicht der Fall, so dass besondere Leistungen zu erbringen sind.

 

Rz. 21

Die besonderen Leistungen umfassen das Übergangsgeld nach §§ 160 bis 162 SGB III, wenn ein Übergangsgeld (mangels Vorliegens der versicherungsmäßigen Voraussetzungen, hier einer "Vorbeschäftigungszeit") nicht gezahlt werden kann, ein Ausbildungsgeld sowie die Übernahme der Teilnahmekosten für die Maßnahme (§ 103 Satz 1 SGB III).

Die Leistungen der individuellen betrieblichen Qualifizierung können auch in der Leistungsform des Persönlichen Budgets, also als Geldleistung an den behinderten Menschen, erbracht werden (§ 118 Satz 2 SGB III, § 29 SGB IX). Das bedeutet, dass der behinderte Mensch die Leistung der individuellen betrieblichen Qualifizierung auch bei einem anderen Anbieter als dem, mit dem die Agentur für Arbeit eine Vereinbarung geschlossen hat, einkaufen kann.

 

Rz. 22

Die Teilnehmenden erhalten in der Zeit der individuellen betrieblichen Qualifizierung kein Arbeitsentgelt, sondern i. d. R., so im Rahmen der beruflichen Ersteingliederung durch die Bundesagentur für Arbeit, ein Ausbildungsgeld nach dem SGB III. In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der behinderte Mensch die erforderliche Beschäftigungszeit zurückgelegt hat und bei Zuständigkeit des Trägers der Rentenversicherung, wird Übergangsgeld gezahlt, im Falle der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 160 ff. SGB III.

Die Höhe des Ausbildungsgeldes ergibt sich seit dem 1.8.2019 aus § 123 SGB III und ist von der Art der Unterbringung und bei auswärtiger Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Eltern von der Art der Einrichtung abhängig. Die bisherige Unterscheidung u. a. nach dem Lebensalter ist zum 1.8.2019 entfallen. Mit der Verschiebung von § 124 in § 123 mit dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) ist im Übrigen der Bedarfssatz des Ausbildungsgeldes vom Bedarfssatz bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den Bedarfssatz bei einer Berufsausbildung und damit in erheblichem Umfang erhöht worden.

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