Rz. 10

Die Vorschrift enthält keine Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begründet dies damit, dass damit nicht Personengruppen von vornherein ausgeschlossen werden sollten. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BR-Drs. 543/08) sind behinderte Menschen "mit besonderem Unterstützungsbedarf" genannt. Die Unterstützte Beschäftigung wird als eine neue Möglichkeit gesehen, insbesondere Schulabgängern und Schulabgängerinnen aus Förderschulen eine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu geben.

 

Rz. 11

Als Personengruppe, die dazu gemeint ist, werden beispielhaft ("insbesondere") Personen genannt, für die eine berufsvorbereitende Maßnahme oder Berufsausbildung wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, bei denen aber gleichwohl die Prognose bestehe, dass eine Beschäftigungsaufnahme (gemeint ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu den hierbei maßgeblichen üblichen Bedingungen) mit Hilfe der Unterstützten Beschäftigung gelingen kann.

 

Rz. 12

Damit stellt die Bundesregierung heraus, dass die Unterstützte Beschäftigung gegenüber anderen Wegen, Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, wie einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nachrangig ist.

 

Rz. 13

Unterstützte Beschäftigung ist aber vorrangig gegenüber der Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 219). Deshalb gehören "Werkstattbeschäftigte" nicht zum förderfähigen Personenkreis, auch nicht im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es ist also nicht möglich, dass behinderte Menschen in den Werkstätten zum Zwecke des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungen der Unterstützten Beschäftigung in Anspruch nehmen können. Bei den Maßnahmen zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 219 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, § 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung) handelt es sich um Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt. Diese Maßnahmen werden von den für die Erbringung von Leistungen im Arbeitsbereich zuständigen Rehabilitationsträgern, i. d. R. den Trägern der Eingliederungshilfe, im Rahmen der Hilfe zur Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58 Abs. 2 Nr. 3, § 63 Abs. 2 SGB IX) vergütet. Die Träger der Eingliederungshilfe sind aber keine Rehabilitationsträger, die die Leistungen zur Finanzierung der individuellen betrieblichen Qualifizierung nach Abs. 2 erbringen können. Deshalb kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bestrebungen, etwa der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen, im Rahmen der Gemeinsamen Empfehlung (Abs. 6) die "Werkstattbeschäftigten" in der dort beabsichtigten Aufzählung des förderfähigen Personenkreises ausdrücklich zu benennen, nicht zustimmen. Ohnedies dürfte die Bestimmung des förderfähigen Personenkreises in der gemeinsamen Empfehlung der Rehabilitationsträger von der Ermächtigung des Abs. 6 nicht abgedeckt sein. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dürfte mit einer solchen Empfehlung nicht sein "Benehmen" (Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 26 Abs. 7) erklären.

 

Rz. 14

Natürlich können auch behinderte Menschen, die aus der Werkstatt ausscheiden und eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen, von diesem Zeitpunkt an Leistungen der Berufsbegleitung nach Abs. 3 erhalten. In diesem Zeitpunkt sind sie aber nicht mehr "Werkstattbeschäftigte", sondern Arbeitnehmer des Betriebes.

 

Rz. 15

Angesichtes des Vorrangverhältnisses der Unterstützten Beschäftigung gegenüber einer Teilhabe in einer Werkstatt für behinderte Menschen gibt es kein Wunsch- und Wahlrecht dahingehend, eine berufliche Bildungsmaßnahme oder eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu bevorzugen, etwa im Hinblick auf die dortigen sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen – insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer an einer Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung teilnehmen kann, ist nicht werkstattbedürftig, kann also keinen Anspruch auf Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben. Ferner ist es nicht möglich, mit Hilfe der finanziellen Leistungen, die für die Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt von den Rehabilitationsträgern erbracht werden, die Unterstützte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also außerhalb der Werkstatt zu finanzieren. Dies ermöglicht auch nicht die Leistungsform des Persönlichen Budgets. Auch wenn die Leistung in der Form des Persönlichen Budgets, also in der Form einer Geldleistung an den behinderten Menschen ausgezahlt wird, müssen weiterhin die Voraussetzungen für die Leistung an sich vorliegen. Die Fähigkeit, an einer Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilzunehmen, schließt aber die "Werkstattbedürftigkeit", also das Angewiesens...

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