Rz. 2

Die Teilhabe am Arbeitsmarkt setzt zwingend einen Arbeitgeber voraus, der Menschen mit einer drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderung beschäftigt. Nicht immer muss die Behinderung zu einer Minderleistung führen. Tut sie es aber, können diese Einschränkungen durch finanzielle Unterstützung gegenüber dem Arbeitgeber ausgeglichen werden. Ein Wesensmerkmal der Leistungen ist ihre Notwendigkeit, d. h. sie müssen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein (BT-Drs. 14/5074 S. 108). Die Teilhabe am Arbeitsleben ist dann am erfolgreichsten, wenn sie am bisherigen ("alten") bzw. auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgen kann.

Die Vorschrift fasst zusammen und verallgemeinert die Regelungen über Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Arbeitsleben Leistungen an Arbeitgeber, die bisher für die jeweiligen Rehabilitationsträger im entsprechenden Leistungsgesetz gesondert geregelt waren.

Folgende Ermessensleistungenstehen den Rehabilitationsträgern danach zur Verfügung:

  1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
  2. Eingliederungszuschüsse,
  3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und
  4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

In Abs. 3 werden die für die Bundesagentur für Arbeit geltenden Regelungen für Eingliederungszuschüsse für alle Rehabilitationsträger verallgemeinert (vgl. §§ 217 bis 224 SGB III).

Voraussetzung für Leistungen an Arbeitgeber ist, dass der Arbeitgeber dem Behinderten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Arbeitsplatz bietet.

Die Antragstellung kann sowohl durch den Leistungsberechtigten als auch durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Gewährung der Leistungen erfolgt an den Arbeitgeber entweder in Form eines Verwaltungsakts oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 53 Abs. 2 SGB X. Die Ablehnung des beantragten Zuschusses erfolgt gegenüber dem Arbeitgeber. Der Rehabilitand hat jedoch eine Kopie der Ablehnung zu bekommen.

Eine wiederholte Gewährung von Eingliederungshilfen an die Arbeitgeber ist möglich. Eingliederungshilfen können auch im Anschluss an qualifizierte berufsfördernde Leistungen gewährt werden.

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