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Nach Abs. 1 gestalten und organisieren die Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 5 (die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge) die trägerübergreifende Zusammenarbeit. Dies ist im Rahmen der bestehenden Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zu organisieren.

Die übrigen in § 6 Abs. 1 aufgeführten Rehabilitationsträger, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Nr. 6) und die Träger der Eingliederungshilfe (Nr. 7) sind nicht verpflichtet. Es ist ihnen aber möglich, sich an der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft zu beteiligen und Mitglied zu werden. Eine Beteiligung ist auch vor dem Hintergrund zweckmäßig, dass diese Träger von den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträgern an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen zur Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 1) gemäß § 26 Abs. 5 zu beteiligen sind.

Die herausgehobene Bedeutung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sie ab 1.1.2018 als Mitglied im Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 86 Abs. 2 Nr. 17) vertreten ist.

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