Rz. 1

Die Norm ist durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 (Stufe 2) neu in Kraft getreten und setzt teilweise Art. 26 Abs. 1 der UN-BRK um. Sie besitzt weder eine Vorgängernorm im SGB IX noch BSHG. Ein Bezugspunkt besteht jedoch zu den gemeinsamen Servicestellen nach §§ 22, 23 SGB IX a. F. Diese sind gemäß der Übergangsregelung nach § 241 Abs. 7 zum 31.12.2018 weggefallen. Die Beratungs- und Unterstützungsleistung, welche die gemeinsamen Servicestellen bis dahin geleistet haben, wird von jetzt durch die unabhängige ergänzende Teilhabeberatung – finanziert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), durchgeführt von den Ländern – teilweise aufgefangen. Der Inhalt der Norm ist vergleichbar mit der unabhängigen Patientenberatung nach § 65b SGB V oder auch mit dem Modellversuch zum Persönlichen Budget nach §§ 11, 29 SGB IX (Kohte, in: Feldes/Kohte, SGB IX, § 32 Rz. 3). Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135, BT-Drs. 19/13399 S. 2 ff.) wird mit Wirkung zum 1.1.2020 die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung entfristet und dauerhaft durch den Bund finanziert. Gemäß § 32 Abs. 7 ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig für die Umsetzung und Ausgestaltung; es erhält zudem die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen. Die Gesetzesbegründung zu diesen Änderungen findet sich in der BT-Drs. 19/13399 S. 2,4, 20 und 34 ff.

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