Rz. 3

Die aufgrund § 7 Abs. 2 immer vorrangig zu beachtenden Zuständigkeitsregelungen der §§ 14 und 15 regeln nach Auffassung des Gesetzgebers umfassend die Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger im Hinblick auf die zu bearbeitenden Anträge auf alle Teilhabeleistungen. Das schließt jedoch nicht aus, dass eilbedürftige Leistungen nicht rechtzeitig gewährt werden können, weil z. B.

  • bei sehr eilbedürftigen Teilhabeleistungen trotz Klarheit über das Bestehen eines Leistungsanspruchs Gutachten oder ergänzende Berichte abgewartet werden müssen, die Aufschluss über die Zuständigkeit bzw. über das Vorliegen einer Teilhabeleistung geben,
  • einer der beteiligten Rehabilitationsträger anzweifelt, dass es sich bei dem Leistungsantrag um einen Antrag auf Teilhabeleistungen handelt (z. B. bei einem an Diabetes erkrankten Kind, welches in der Schule für einen gewissen Zeitraum Häusliche Krankenpflege nach § 37 benötigt und in der übrigen Zeit Schulassistenz),
  • sich die Rehabilitationsträger darüber streiten, ob der Antrag auf Teilhabeleistungen rechtzeitig i. S. d. § 14 weitergeleitet wurde und der vermeintlich zweitangegangene Rehabilitationsträger nicht leisten will,
  • der zweitangegangene Rehabilitationsträger den weitergeleiteten Antrag angeblich nicht erhalten hat und zunächst nicht leistungsbereit ist.

Grundsätzlich hat der erstangegangene Rehabilitationsträger wegen § 16 Abs. 4 Satz 1 keine Möglichkeit, von sich aus die Leistung zu bewilligen und dann einen Erstattungsanspruch zu stellen. Um dem Leistungsberechtigten trotzdem schnell Gewissheit bezüglich seines Leistungsanspruchs zu geben, bietet sich

  1. die vorläufige Leistung nach anderen Vorschriften als nach § 43 SGB I (Rz. 4) oder
  2. eine Vereinbarung zwischen den sich "streitenden" Rehabilitationsträgern (Rz. 6)

an.

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