Rz. 6

Abs. 1 benennt die Tatbestände, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Das sind nach der Formulierung, die auf § 179 Abs. 7 Satz 1 verweist, alle die in § 179 Abs. 1 Satz 1 insgesamt aufgeführten Verpflichtungen der Vertrauenspersonen, also sowohl die in der dortigen Nr. 1 als auch die in der dortigen Nr. 2 genannten Verpflichtungen. Ein Verstoß gegen die in § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Verpflichtung ist aber bereits in der vorangehenden Strafvorschrift des § 237a strafbewehrt und damit sowohl nach § 237a als auch nach § 237b. Es ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 179 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 lediglich nach § 237a strafbewehrt sein sollte und nicht zusätzlich auch nach § 237b, es sich möglicherweise um ein Missverständnis in der Formulierung des § 237b Abs. 1 gehandelt hat und hier tatsächlich allein ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 179 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 zu regeln war, der in § 237a nicht geregelt ist.

 

Rz. 7

In Abs. 2 ist – wie in der bis 31.12.2017 geltenden Vorschrift des § 155 Abs. 2 Satz 1 – bestimmt, dass in den Fällen, in denen der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, handelt, die Freiheitsstrafe ebenso wie in § 237a in den Fällen eines Verstoßes gegen die Geheimhaltung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 179 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2) auch in den Fällen des § 179 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ist.

 

Rz. 8

Nach Abs. 3 wird die Tat ebenso wie in den Fällen der in § 237a beschriebenen Pflichtverstöße nur auf Antrag verfolgt.

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