Rz. 3

Abs. 1 benennt die Tatbestände, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. In dieser Vorschrift geht es um die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen stellt einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 96 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 dar, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt (§ 179 Abs. 7 Satz 2).

 

Rz. 4

In den Fällen des Abs. 1 ist die höchstmögliche zu verhängende Freiheitsstrafe 2 Jahre. Das bedeutet: Wird eine Vertrauensperson tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt, verliert sie gleichzeitig für die Dauer von 5 Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter, also auch das Amt einer Vertrauensperson, auszuüben. In einem solchen Fall erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretung, ohne dass der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 201) das Erlöschen des Amtes als Vertrauensperson ausdrücklich beschließen müsste (§ 177 Abs. 7 Satz 5). Steht die Vertrauensperson darüber hinaus in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem Beamtenverhältnis, endet auch das Beamtenverhältnis, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde (vgl. § 48 des Bundesbeamtengesetzes, Anm. zu § 211 Rz. 8).

 

Rz. 5

In Abs. 2 ist bestimmt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Die Strafverfolgungsbehörden können also nur auf einen Antrag (also eine Anzeige) und nicht von sich aus, selbst wenn sie Kenntnis von der Tat erhalten, tätig werden.

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