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Mit dem Bundesteilhabegesetz ist Abs. 3 angefügt worden, der ein Rückkehrrecht bestimmt. Im Grunde handelt es sich hierbei um eine gesetzliche Klarstellung, ein Rückkehrrecht bestand bereits auch vor dem 1.1.2018. Dieses ergab sich einer Regelung im Rentenrecht. Dort ist nämlich bestimmt, dass bei Versicherten, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, eine volle Erwerbsminderung nicht unterbrochen ist in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI). Zu dieser Personengruppe gehören Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Konnten diese Menschen einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erreichen und dort eine Beschäftigung aufnehmen, endete der Tatbestand der vollen Erwerbsminderung. War die Beschäftigung und damit die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich, bestand auch bisher ein Rückkehrrecht in die Werkstatt. Mit der ergänzenden rentenrechtlichen Regelung in § 43 SGB VI wurde erreicht, dass die Anwartschaft auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem Wiedereintritt in die Werkstatt nicht wieder von Beginn an laufen musste, sondern – zusammen mit den in der Beschäftigung zurückgelegten Anwartschaftszeiten – in der Werkstatt weitergeführt werden konnte.

Mit § 220 Abs. 3 ist das Rückkehrrecht auch im SGB IX genannt, ein Rückgriff auf das Rentenrecht ist damit nicht mehr erforderlich. Ein Rückkehrrecht bezieht sich nicht nur auf die Werkstatt für behinderte Menschen, ein solches Recht besteht auch zu einem anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60, jedoch unter der Voraussetzung, dass der andere Leistungsanbieter ein Angebot macht. Hierzu ist der andere Leistungsanbieter anders als eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht verpflichtet, § 60 Abs. 2 Nr. 4. Eine vergleichbare Situation liegt also auch vor, wenn ein Mensch mit Behinderungen vor dem Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in einer Werkstatt beschäftigt war und nun nach der nicht erfolgreichen Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seine vorherige Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter fortsetzen möchte. Dies hat für den Menschen mit Behinderungen keine nachteiligen Folgen im Hinblick auf die rentenrechtliche Absicherung, weil die für die Beschäftigung in einer Werkstatt maßgeblichen Vorschriften des Rentenrechts auch bei einem anderen Leistungsanbieter gelten.

Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist zum 1.1.2020 in § 61a das Budget für Ausbildung eingeführt worden. Abs. 3 ist um diese Leistung ergänzt worden, um klarzustellen, dass ein Rückkehrrecht auch bei dieser Leistung besteht, etwa in den Fällen, in denen eine Berufsausbildung mit dieser Leistung abgebrochen werden muss.

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