Rz. 4

Auch in anderen Rechtsvorschriften wird der Grundsatz deutlich, dass Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen an Art oder Schwere der Behinderung orientiert sind.

 

Rz. 5

Im Einkommensteuerrecht (§ 33b EStG) sind die Steuerpauschbeträge nach der Schwere der Behinderung gestaffelt und tragen im übrigen auch der Art der Behinderung Rechnung.

Die Pauschbeträge steigen abhängig von dem Grad der Behinderung an und liegen zwischen 310,00 EUR und 1.420,00 EUR. Für behinderte Menschen, die hilflos oder blind sind, erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700,00 EUR.

 

Rz. 6

Im Wohngeldrecht sind besondere Freibeträge für schwerbehinderte Menschen vorgesehen, die nach dem Grad der Behinderung und im übrigen teilweise von weiteren Voraussetzungen (Pflegebedürftigkeit) abhängig sind.

 

Rz. 7

Im Sozialhilferecht erhält einen Mehrbedarfszuschlag zum Regelsatz ein schwerbehinderter Mensch mit einer Gehbehinderung, die durch einen Ausweis mit dem Merkzeichen "G" ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 1 SGB XII). Auch hier zeigt sich der Grundsatz, dass ein Mehrbedarf durch die Schwere der Behinderung begründet sein muss.

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