0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 122 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 205. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 122.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift befasst sich mit dem Vorrang schwerbehinderter Menschen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift besagt, dass ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§ 154) nicht entgegenhalten kann, er sei bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung anderer Personengruppen verpflichtet. Selbst eine solche Verpflichtung entbindet den Arbeitgeber nicht von der Beschäftigungspflicht nach den besonderen Regelungen des Schwerbehindertenrechts.

 

Rz. 3

In verschiedenen bundesrechtlichen sowie landesrechtlichen Vorschriften bestehen Regelungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personen.

Im Bundesbereich sind dies u. a. folgende Gesetze:

Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz – 2. GleiBG) v. 24.6.1994 (BGBl. I S. 1406),

Arbeitsplatzschutzgesetz i. d. F. v.14.2.2001 (BGBl. I S. 253) (§ 11a Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst).

 

Rz. 4

Landesrechtliche Regelungen sind u. a. Landesgesetze über einen Bergmannsversorgungsschein in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und für das Saarland.

Hier gilt allerdings die Besonderheit, dass Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen gemäß § 158 Abs. 5 auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden, auch wenn sie nicht schwerbehindert oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Der Arbeitgeber kann seine Beschäftigungspflicht auch durch die Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen erfüllen. Diesbezüglich läuft also der Vorrang schwerbehinderter Menschen ins Leere.

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