Rz. 2

Die Vorschrift verweist auf § 189 Abs. 1 und 2. Diese Vorschriften gelten entsprechend. In § 189 Abs. 1 ist die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt (§ 186) und bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 188) geregelt. Die dortigen Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind aus den Mitgliedern der in diesen Ausschüssen vertretenen Gruppen zu wählen.

 

Rz. 3

Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt und bei der Bundesagentur für Arbeit, hier der Regionaldirektion auf Landesebene, bedeutet dies, dass § 189 Abs. 1 entsprechend gilt, dass die Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dieser Ausschüsse ebenfalls aus der Reihe der Mitglieder der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu wählen sind.

 

Rz. 4

Weiter gilt auch für die Widerspruchsausschüsse Folgendes:

Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig jeweils wechselnder Reihenfolge die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

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