Rz. 7

Die Vorschrift bestimmt, dass für jedes Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen sind.

Aufgabe der Vertreter oder Vertreterinnen ist es, das jeweilige Mitglied bei Abwesenheit zu vertreten. Der Vertreter oder die Vertreterin ist dem jeweiligen Mitglied persönlich zugeordnet, d. h., er oder sie darf nicht ein anderes Mitglied der jeweiligen Gruppe vertreten, für das er oder sie nicht als Vertreter oder Vertreterin berufen worden ist.

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