Rz. 12

Die Vorschrift sieht eine besondere Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses für die Fälle vor, in denen es um Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen geht, die bei Dienststellen öffentlicher Arbeitgeber (i. S. d. § 154 Abs. 3) oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört. Der Halbsatz "der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört" in Satz 1 bezieht sich nur auf das Wort "Betrieb", nicht auch auf das Wort "Dienststelle" ("der... gehört", nicht "die... gehören").

Dienststellen sind alle öffentlichen Verwaltungen des Bundes mit dem jeweiligen nachgeordneten Bereich, alle Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Bereichen, Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

Rz. 13

Für diese Fälle, in denen es um Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen geht, die in Dienststellen beschäftigt sind, gilt, dass beide Vertreter der Arbeitgeber und die Stellvertreter und Stellvertreterinnen Angehörige des öffentlichen Dienstes sein müssen. Diese werden nach dem in Abs. 3 vorgesehen Verfahren von dem Integrationsamt auf Vorschlag der jeweiligen obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde berufen.

 

Rz. 14

Für den Fall, dass es um Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen geht, die in einem Betrieb im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt sind, bestimmt Abs. 4 Satz 2 ergänzend, dass eine von der Bundesregierung bestimmte Behörde eines der beiden Mitglieder und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des öffentlichen Arbeitgebers benennt. Das ist das Bundesministerium des Innern.

 

Rz. 15

Satz 3 bestimmt, dass in den Fällen Beschäftigter des öffentlichen Dienstes ein Mitglied der schwerbehinderten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Angehöriger des öffentlichen Dienstes sein muss. Auch wenn nicht ausdrücklich geregelt, muss dies auch für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin gelten.

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