Rz. 7

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen.

Das Integrationsamt beruft 5 der 7 Mitglieder sowie die jeweiligen Stellvertreter und Stellvertreterinnen auf Vorschlag.

Für die Mitglieder der schwerbehinderten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind ausdrücklich die Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes, in dem das Integrationsamt seinen Sitz hat, vorschlagsberechtigt. Vorschlagsberechtigt sind also anders als bei dem Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt (§ 186) nicht die Gewerkschaften des jeweiligen Landes.

 

Rz. 8

Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Arbeitgeber sind die für das Land jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände.

 

Rz. 9

Das Integrationsamt ist bei der Berufung dieser insgesamt 4 Mitglieder und ihrer jeweiligen Vertreter oder Vertreterinnen an die unterbreiteten Vorschläge gebunden. Frei ist das Integrationsamt dagegen bei der Berufung einer Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, also einer Schwerbehindertenvertretung. Hier sieht das Gesetz keine vorschlagende Stelle vor.

 

Rz. 10

Die oberste Landesbehörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern v. 3.5.2000 (BGBl. I S. 632) kann die oberste Landesbehörde, also i. d. R. das zuständige Landessozialministerium, die Befugnis zur Berufung auf eine von ihr bestimmte Behörde delegieren.

 

Rz. 11

Infolgedessen, dass mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt den Landesarbeitsämtern, nunmehr als Regionaldirektionen bezeichnet, vom Gesetzgeber keine Aufgaben mehr unmittelbar übertragen werden, ist die Bundesagentur für Arbeit als diejenige benannt, die das sie vertretende Mitglied beruft. Jedoch wird davon auszugehen sein, dass die Zentrale der Bundesagentur die Berufung auf die Ebene der Regionaldirektion delegieren wird.

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