Rz. 17

Zu beachten ist die in § 21 angeordnete ergänzende Geltung der Vorschriften für die Gesamtplanung und der Vorschriften des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII unter den dort normierten Voraussetzungen.

 

Rz. 18

Der Träger der Eingliederungshilfe soll zudem, wenn er nach § 15 leistungsverpflichtet ist, die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz verbinden (§ 119 Abs. 3 Satz 1 mit Geltung ab 1.1.2010). Vom 1.2018 bis 31.12.2019 gilt der wortgleiche § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge