Rz. 7

Die Teilhabeplankonferenz erfordert stets die Zustimmung der Leistungsberechtigten (Abs. 1 Satz 1).

Die Leistungsberechtigten haben ein Vorschlagsrecht zur Durchführung der Teilhabeplankonferenz (Abs. 1 Satz 2). Ihnen steht ein Anspruch auf Durchführung der Teilhabeplankonferenz zu, dem nach pflichtgemäßem Ermessen Rechnung zu tragen ist (BT-Drs. 18/9522 S. 240). Wird der Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abgelehnt, sind diese über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu anzuhören (Abs. 2 Satz 1). Werden Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt, muss dem Vorschlag der Leistungsberechtigten nachgekommen werden (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 8

Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 hat der für die Teilhabeplankonferenz verantwortliche Rehabilitationsträger vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz die Einwilligung der Leistungsberechtigten gemäß § 67b Abs. 2 SGB X einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplanes zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann.

 

Rz. 9

Werden die Rechte des Leistungsberechtigten verletzt, gelten §§ 41, 42 SGB X. Isolierte Rechtsbehelfe sind, da es sich um eine Verfahrenshandlung gemäß § 56a Satz 1 SGG handelt, nur im Ausnahmefall möglich. Selbst wenn die Verfahrenshandlung selbst ein Verwaltungsakt ist, kann § 56a Satz 1 SGG zur Anwendung kommen, sofern nur eine Regelung zum Verfahren getroffen wurde (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 56a Rz. 6; Rieker, NZS 2014 S. 290, 292; Scholz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 56a Rz. 5).

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