Rz. 6

Von dem Vorschlag auf Durchführung der Teilhabeplankonferenz kann gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 abgewichen werden, wenn der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfes maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann (Nr. 1), der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht (Nr. 2) oder eine Einwilligung nach § 23 Abs. 2 nicht erteilt wurde (Nr. 3).

Dies gilt nicht für den Fall, dass das Vorschlagsrecht von leistungsberechtigten Müttern und Vätern mit Behinderungen, die Leistungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragen, ausgeübt wird. Hier muss die Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden (Abs. 2 Satz 2).

Da die Teilhabeplankonferenz stets die Zustimmung des Leistungsberechtigten erfordert (Abs. 1 Satz 1), ist bei Fehlen der Zustimmung keine Teilhabeplankonferenz durchzuführen.

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