Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, dass die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gegenüber den Integrationsämtern (§ 185 Abs. 5) und den Rehabilitationsträgern i. S. des Teils 1 SGB IX regeln kann.

Die Bundesregierung ist hierzu nicht verpflichtet, sondern ausdrücklich ermächtigt. Ob sie hiervon Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Notwendigkeit zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung hat die Bundesregierung bisher nicht gesehen, zumal die Geltendmachung eines Anspruchs behinderter Menschen auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz vom Erlass einer Verordnung nicht abhängig ist. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 49 Abs. 8 Nr. 3 und § 185 Abs. 5.

Die bis zum 12.12.2019 geltende Fassung sah vor, dass in der Rechtsverordnung auch Näheres über die Höhe der Leistung geregelt werden konnte. Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) wurde mit Wirkung zum 13.12.2019 das Wort "Höhe" gestrichen. Die Streichung ist eine Folgeänderung zur Klarstellung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz in § 185 Abs. 5. Da dort klargestellt wurde, dass bei Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz die Integrationsämter die vollen Kosten zu übernehmen haben, besteht damit kein Regelungsbedarf mehr für die Höhe des Anspruchs durch eine Rechtsverordnung, sodass es einer Ermächtigung insoweit nicht mehr bedarf.

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