Rz. 11

Die Vorschrift bestimmt, dass für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen sind.

Aufgabe der Vertreterinnen oder Vertreter ist es, das jeweilige Mitglied bei Abwesenheit zu vertreten. Die Vertreterin oder der Vertreter ist dem jeweiligen Mitglied persönlich zugeordnet, das heißt, sie oder er darf nicht ein anderes Mitglied der jeweiligen Gruppe vertreten, für das sie oder er nicht als Vertreterin oder Vertreter berufen worden ist.

 

Rz. 12

Die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen ihren Wohnsitz im Bezirk des Integrationsamtes haben. Hiermit soll gewährleistet werden, dass nur solche Personen als Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Einblicke in die jeweilige regionale Wirtschaftstruktur verfügen.

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