Rz. 33

Mit der Regelung in Abs. 6 wird klargestellt, dass für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge § 108 Abs. 2 SGB X entsprechend gilt.

Diese aus leistungsrechtlicher Sicht nachrangigen (steuerfinanzierten) Rehabilitationsträger sind gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern besonders schutzbedürftig, da sie eine umfassende Zuständigkeit für die Leistungsgruppen nach § 6 Abs. 1 wahrzunehmen haben und als Träger des existenzsichernden sozialen Netzes nicht auf besondere Leistungsvoraussetzungen verweisen können.

Die erwähnten "nachrangigen" Rehabilitationsträger können somit auch bei Erstattungsansprüchen i. S. d. § 16 in vollem Umfang von § 108 Abs. 2 SGB X Gebrauch machen. Danach ist der Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferfürsorge und der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag mit 4 % zu verzinsen. Der Verzinsungszeitraum beginnt frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsbetrages beim Erstattungsverpflichteten (BSG, Urteile v. 20.11.2008, B 3 KR 16/08 R, sowie v. 3.11.2011, B 3 KR 8/11 R) und endet mit Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.10.2017, L 11 KR 131/16). Für jeden Tag, für den die Verzinsung besteht, ist ein Dreihundertsechzigstel von 4 % des Erstattungsbetrages anzusetzen. Verzinst werden dabei nur volle EUR-Beträge (§ 108 Abs. 2 S. 3 SGB X i. V. m. § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB I).

Näheres hierzu ist der Komm. zu § 108 SGB X zu entnehmen.

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