Rz. 27

Die grundsätzliche Abgrenzung des Erstattungsanspruchs zwischen § 16 SGB IX und § 103 SGB X ist in Rz. 23 erläutert.

§ 103 SGB X ist nur dann anzuwenden, wenn

Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn der Versicherte während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitationsleistung einen Antrag auf eine rückwirkend beginnende Altersrente stellt. Durch die rückwirkende Bewilligung der Altersrente tritt rückwirkend ab dem Tag des Rentenbeginns ein Ausschlussgrund i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ein; ab dem Tag des Rentenbeginns ist dann eine Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers nicht mehr gegeben. In diesem Fall besteht für den erstangegangenen Rehabilitationsträger kein vorrangiger Erstattungsanspruch nach § 16 SGB IX, weil nur der 2. Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch nach § 16 haben darf, wohl aber nach § 103 SGB X (Bay. LSG, Urteil v. 27.2.2014, L 4 KR 460/11).

 

Rz. 28

Der erstattungspflichtige Rehabilitationsträger braucht nur die Leistungen zu erstatten, die ihm im Rahmen seines Leistungsspektrums entstanden wären (vgl. § 103 Abs. 2 SGB X).

 
Praxis-Beispiel

Der Rentenversicherungsträger (erstangegangener Träger) gewährte dem Versicherten eine stationäre Rehabilitationsleistung für die Zeit vom 23.4. bis 20.5. Der Versicherte stellte am 13.5. einen Antrag auf Altersrente rückwirkend für die Zeit ab 1.4. Diese Rente wurde antragsgemäß ab dem 1.4. bewilligt. Damit entfällt die Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers nachträglich ab 23.4. (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Für die Zeit vom 23.4. bis 20.5. kann der Rentenversicherungsträger seine Kosten von der Krankenkasse erstattet verlangen – aber nur bis zur Höhe der Kosten, die der Krankenkasse entstanden wären (z. B. längere Zuzahlungsverpflichtung des Versicherten bei Durchführung einer Rehabilitation durch die Krankenkasse; deshalb Minderung des Erstattungsanspruchs).

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