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Bei der EAP (erweiterte ambulante Physiotherapie) handelt es sich um eine von der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelte ambulante Therapieform, die wohnortnah eine intensivierte physiotherapeutische Behandlung durch ein muskuläres Aufbautraining unterstützt. Nach dem Urteil des BSG v. 17.2.2010 (B 1 KR 23/09 R) handelt es sich bei der EAP-Leistung bezüglich der Vergleichbarkeit der Leistungen im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 16 (bis 31.12.2017: § 14 Abs. 4) um medizinische Rehabilitationsleistungen i. S. d. § 40 SGB V und des § 15 SGB VI. Entscheidend für eine Abgrenzung zur Akutbehandlung (§ 27 ff. SGB V) sei nämlich in erster Linie die Orientierung daran, welche Zielrichtung der (vor)leistende Leistungsträger mit der konkret erbrachten Leistung verfolgte. Unabhängig davon ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger schadlos zu halten. Er erhält damit alle Leistungen erstattet, die er aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 14 zu erbringen hatte.

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