Rz. 12

Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählt auch die Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld), die der zweitangegangene oder der nach § 15 "vorleistende" Rehabilitationsträger zahlte. Zu erstatten ist z. B. von der Krankenkasse auch das vom Rentenversicherungsträger (= zweitangegangener Rehabilitationsträger) gezahlte Übergangsgeld in voller Höhe, wenn sich später herausstellt, dass die Krankenkasse dem Grunde nach erstattungspflichtig ist. Der Grund: Dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger und dem nach § 15 "vorleistenden" Rehabilitationsträger wurde aufgrund gesetzlicher Verpflichtung die Zuständigkeit aufgedrängt; stellt sich im Nachhinein fest, dass er nicht zuständig war, muss er sich finanziell schadlos halten können.

Die Erstattung des Übergangsgeldes hat auch dann in voller Höhe zu erfolgen,

  • wenn das Übergangsgeld höher war als das von der Krankenkasse zu zahlende Krankengeld oder
  • wenn der Anspruch auf das Krankengeld bereits erschöpft war (vgl. SG Berlin, Urteil v. 13.3.2006, S 14 RA 2754/03) oder
  • wenn z. B. ein selbstständig Tätiger in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist, aber aufgrund des Versicherungsverhältnisses in der Rentenversicherung während der Teilhabeleistung Übergangsgeld erhalten hat.

War dagegen z. B. die Krankenkasse zweitangegangener Rehabilitationsträger und hat sie bei einem selbstständig Tätigen Krankengeld gezahlt, erhält sie ihr Krankengeld auch dann in voller Höhe vom Rentenversicherungsträger erstattet, wenn der Versicherte in der Rentenversicherung wegen fehlender Voraussetzungen keinen Anspruch auf Übergangsgeld hätte geltend machen können.

Hinsichtlich der Besonderheit des Übergangsgeldes bei Arbeitslosengeld II-Leistungsbeziehern vgl. Rz. 15.

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