Rz. 11

Weil § 14 und § 15 die Rehabilitationsträger verpflichten, rehabilitationsträgerübergreifend und umfassend nach allen Leistungsvorschriften zu leisten, bedarf es eines umfassenden Ausgleichsmechanismus. Dieser dient dem Zweck, dass der berechtigte Träger alle seine erbrachten Aufwendungen erstattet bekommen soll.

Nach § 76 der Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX – auch Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess genannt – finden die §§ 108 ff. SGB X bezüglich der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen Anwendung; abweichend von § 109 SGB X sind jedoch nach § 16 Abs. 3 SGB IX Verwaltungskosten pauschal in Höhe von 5 % der Leistungsaufwendungen zu erstatten.

Nachstehend wird im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen nach § 16 auf die Regelungen des

  1. § 108 SGB X,
  2. § 109 SGB X,
  3. § 110 Satz 2 SGB X,
  4. § 111 SGB X,
  5. § 112 SGB X und
  6. § 113 SGB X

eingegangen.

Zu a)

Nach § 108 Abs. 1 SGB X sind Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten. Darüber hinaus können die Träger der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe von anderen Leistungsträgern eine Verzinsung ihrer Leistungen beanspruchen. Näheres hierzu vgl. Rz. 19.

Zu b)

§ 109 SGB X schließt die Erstattung von Auslagen des leistenden Rehabilitationsträgers aus, sofern sie im Einzelfall 200,00 EUR nicht übersteigen (z. B. Kosten für einen Gutachter oder für eine dritte, außerhalb der Verwaltungseinheit stehende Person/Einrichtung). Werden Auslagen von mehr als 200,00 EUR nachgewiesen, sind diese dann in voller Höhe und nicht nur in Höhe des 200,00 EUR übersteigenden Betrags zu erstatten.

§ 109 SGB X schließt grundsätzlich auch die Erstattung von Verwaltungskosten aus. Zu diesen Kosten zählen Personalkosten, Telefonkosten, Kosten für Broschüren und Vordrucke/Formulare usw.

Allerdings ist aufgrund § 7 Abs. 2 die Vorschrift des § 16 Abs. 3 SGB IX anzuwenden. Danach sind Verwaltungskosten bei Erstattungsansprüchen nach § 16 Abs. 1 und 2 abweichend von § 109 SGB X pauschal in Höhe von 5 % der (erstattungsfähigen) Leistungsaufwendungen zu erstatten (vgl. § 76 der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess; Fundstelle Rz. 35). Weitere Einzelheiten vgl. Rz. 8.

Zu c)

Nach § 110 Satz 2 SGB X ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsanspruch im Einzelfall weniger als 50,00 EUR beträgt. Für die Anwendung der Ausschlussnorm sind schon feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, zusammenzurechnen (BSG, Urteil v. 20.8.1986, 8 RK 40/85). Näheres ergibt sich aus der Komm. zu § 110 SGB X.

Zu d)

Der Erstattungsanspruch ist wegen der Anwendung der §§ 108 ff. SGB X innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X anzumelden (vgl. § 76 der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess; Fundstelle Rz. 35). Der Begriff des "Geltendmachens" meint im Zusammenhang keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen. Allerdings muss der Wille erkennbar werden, zumindest rechtssichernd tätig zu werden (BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 1 KR 12/14 R). Geschieht dies nicht rechtzeitig, entfällt der Erstattungsanspruch materiell-rechtlich.

Bezüglich der Einzelheiten zu § 111 SGB X (z. B. Beginn der Ausschlussfrist) wird auf die Komm. zu § 111 SGB X verwiesen.

Zu e)

Wurde dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger irrtümlich zu viel erstattet, ist § 112 SGB X zu beachten. Danach können zu viel bezahlte Erstattungsansprüche nachträglich korrigiert werden; die zu viel gezahlten Erstattungsbeträge können innerhalb von 4 Jahren (gerechnet ab dem Folgejahr der Erstattung) ausgeglichen werden Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 112 SGB X verwiesen.

Zu f)

Nach § 113 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass ein Rehabilitationsträger, der den Erstattungsanspruch innerhalb der 12-Monats-Frist des § 111 SGB X beim erstattungsverpflichteten Rehabilitationsträger angemeldet hat, sich nicht endlos Zeit nehmen kann, um den Erstattungsanspruch durchzusetzen. Somit kann z. B. der zweitangegangene Rehabilitationsträger im Jahr 2019 nur Erstattungsansprüche für Leistungen durchsetzen, die er nach dem Jahr 2014 erbracht hat.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 113 SGB X verwiesen.

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