Rz. 1

Die Vorschrift trat mit ihrem heutigen Inhalt aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 14 Abs. 4; § 16 regelt jedoch erheblich mehr Fallgestaltungen und nimmt im Erstattungsanspruch eine 5 %ige Verwaltungskostenpauschale mit auf.

 

Rz. 1a

Das als Artikelgesetz ausgestaltete Bundesteilhabegesetz sieht keine Übergangsregelung vor. Deshalb ist umstritten, ab wann der Erstattungsanspruch mit der 5 %igen Verwaltungskostenpauschale i. S. d. § 16 Abs. 3 entstehen kann. Nach weitreichender Auffassung ist § 301 Abs. 1 SGB VI in Analogie anzuwenden. Danach richten sich die Ansprüche auf Teilhabeleistungen bis zur Beendigung der Leistungen nach dem "alten" Recht, wenn die Antragstellung vor Inkrafttreten des "neuen" Rechts erfolgte (vgl. Besprechung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes zum Bereich Rehabilitation am 13.12.2017, TOP 7; vgl. auch Analogie des Urteils des BSG v. 8.3.2016, B 1 KR 25/15 R, Rz. 9). Daraus folgert der Autor, dass bei allen Anträgen auf Teilhabeleistungen die 5 %ige Verwaltungskostenpauschale im Rahmen des Erstattungsanspruchs nur abgerechnet werden kann, wenn der Zeitpunkt der Antragstellung auf die der dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden Teilhabeleistung nach dem 31.12.2017 lag. 

Der Einheitlichkeit halber ist es sinnvoll, die Übergangsregelung § 301 SGB VI sinngemäß in allen Trägerbereichen als intertemporales Recht auch bei § 16 Abs. 3 adäquat anzuwenden. Es ist nämlich mit dem Recht nicht zu vereinbaren, wenn der eine Rehabilitationsträger die Verwaltungskostenpauschale erst fordert, wenn der Teilhabeantrag nach dem 31.12.2017 gestellt wurde, der andere aber bereits eine Verwaltungskostenpauschale erhebt, wenn der Erstattungsanspruch für Leistungen aus den Jahren 2016 oder 2017 nach dem 31.12.2017 geltend gemacht wird.

 

Rz. 2

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 236 f.) werden die Vorschriften bezüglich der Erstattungsansprüche bei den beiden Zuständigkeitsregelungen der §§ 14 und 15 gegenüber dem bisherigen § 14 Abs. 4 geschärft. Im Einzelnen heißt es dort zur Begründung zu § 16:

Das Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Rehabilitationsträgern ist das notwendige Korrelat zu dem in § 15 Absatz 2 und 3 verankerten Prinzip der Leistungserbringung "wie aus einer Hand". Es greift daher nicht ein, wenn sich alle Rehabilitationsträger im Teilhabeplan mit den Leistungsberechtigten auf eine nach Leistungsgesetzen und Zuständigkeiten getrennte Leistungserbringung verständigt haben. Die Regelungen über die Kostenerstattung ergänzen die allgemeinen Vorschriften nach §§ 102 ff. SGB X, soweit § 16 Abweichungen nicht besonders regelt. § 16 modifiziert nicht das gesamte Erstattungsverfahren zwischen Rehabilitationsträgern, sondern konkretisiert es nur im Hinblick auf das Verfahren zur Koordinierung der Leistungen nach diesem Kapitel. Die Vorschriften zur Kostenerstattung in § 16 gelten für den leistenden Rehabilitationsträger unabhängig davon, ob dieser erst- oder zweitangegangener Träger nach § 14 ist.

Abs. 1 entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage, nach der der zweitangegangene Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch erhält, wenn eine nochmalige Weiterleitung des Antrages nicht in Betracht kommt und er aus diesem Grund Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines anderen Rehabilitationsträgers zu erbringen hat. Damit sind auch solche Fallkonstellationen umfasst, in denen die in § 14 Abs. 3 erweiterten Möglichkeiten der "Turbo-Klärung" aus Zeitgründen nicht genutzt werden konnten oder in dieser Frist keine einvernehmliche Zuständigkeitsklärung erreicht wurde. Verzichtet der zweitangegangene Rehabilitationsträger von vorn herein auf die Möglichkeit, eine "Turbo-Klärung" mit dem zuständigen Rehabilitationsträger in Betracht zu ziehen, entsteht der Erstattungsanspruch gleichwohl.

Nach Abs. 2 ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger besonders geschützt, wenn er nach § 15 ein Beteiligungsverfahren einzuleiten hat. Die Erstattung richtet sich nach den im Teilhabeplan festgehaltenen Feststellungen der nach § 15 Abs. 2 beteiligten Rehabilitationsträger. Wurden die Feststellungen der beteiligten Rehabilitationsträger nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht, ist der leistende Rehabilitationsträger besonders geschützt. Der Erstattungsanspruch richtet sich dann nach den für die Leistungsbewilligung maßgeblichen, also der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Rechtsvorschriften. Es kommt für die Erstattung in diesen Fällen somit nicht darauf an, ob der leistende Rehabilitationsträger die Zuständigkeiten nach den Leistungsgesetzen richtig bewertet hat.

Abs. 3 regelt den Umfang der Erstattungspflicht zwischen Rehabilitationsträgern. Die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von fünf Prozent der nach den Leistungsgesetz...

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