Rz. 22

Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind.

Die Regelung ist vergleichbar mit der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

 

Rz. 23

Als Arbeitsplätze gelten auch nicht Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Hier ist Orientierungsmaßstab die bis zum 31.12.1997 im Arbeitsförderungsgesetz bestehenden besonderen Kurzzeitigkeitsregelung des § 102 AFG von 18 Stunden wöchentlich, diese ist auch nach Aufhebung des AFG beibehalten worden. Grund hierfür war, dass bei einer Orientierung an der im Sozialversicherungsrecht geltenden Geringfügigkeitsgrenze eine größere Zahl von Stellen, nämlich alle Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 bis unter 18 Stunden, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze ebenfalls zu zählen gewesen wären.

 

Rz. 24

Eine Besonderheit ist im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Integrationsämter zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu beachten. Für diese Leistungen ist in § 185 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich geregelt, dass als Arbeitsplätze auch Stellen gelten, auf denen Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von wenigstens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt sind. Ohne diese ergänzende Regelungen wären Leistungen für Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden nicht möglich

 

Rz. 25

Anders als in der "Vorgängervorschrift" des § 7 Abs. 3 SchwbG ist in Abs. 3 nicht mehr die Regelung enthalten, nach der als Arbeitsplätze nicht gelten die Stellen, auf denen Personen beschäftigt sind, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben. Diese Regelung betraf hauptsächlich Rechts- und Studienreferendare. Die Nichtgeltung dieser Stellen als Arbeitsplätze wurde gestrichen mit der Folge, dass Referendare nunmehr auf "regulären" Arbeitsplätzen beschäftigt sind. Grund für die Streichung war die Absicht, den schwerbehinderten Referendaren ebenfalls Leistungen der begleitenden Hilfe, also auch Leistungen zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gewähren zu können.

Durch eine gleichzeitige Regelung in § 157 wurde sichergestellt, dass die Beschäftigung von Rechts- und Studienreferendaren ohne Auswirkungen auf die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers bleibt.

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