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Mit dem BTHG ist in Abs. 4 zum 1.1.2020 inhaltsgleich die Regelung des bisherigen § 94 Abs. 2 SGB XII übernommen worden, nach der Eltern für ihre volljährigen Kinder einen Beitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von bis zu maximal 32,08 EUR monatlich zu leisten haben. Mit dem Verweis auf § 94 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 SGB XII in Satz 2 folgen die Regelungen der dort genannten Anpassung an Erhöhungen des Kindergeldes. Damit ist auch sichergestellt, dass nur die Eltern einen Beitrag aufbringen müssen, wenn sie dazu finanziell in der Lage sind.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften ist in Satz 1 klargestellt worden, dass ein Beitrag von Eltern oder einem Elternteil nur erhoben werden kann, soweit sie unterhaltspflichtig nach dem bürgerlichen Recht sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/11006) ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass in den Fällen des Abs. 1, in denen der Leistungsberechtigte selbst keinen Beitrag aufzubringen habe, auch kein Beitrag nach Abs. 4 von den Eltern oder einem Elternteil aufzubringen sei.

Ferner ist der Betrag des Elternbeitrags von monatlich 32,08 EUR auf monatlich 34,44 EUR angehoben worden. Zur Begründung wird in dem Gesetzentwurf auf die Erhöhung des Kindergeldes durch das Familienentlastungsgesetz zum 1.7.2019 verwiesen. Dadurch ergebe sich aus der Anpassungsregelung des § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, der wegen der Verweisung in Satz 2 auch für Abs. 4 gilt, zum Inkrafttreten am 1.1.2020 der entsprechende Betrag.

Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist Abs. 4 aufgehoben worden, die mit dem vorangegangenen Gesetz erfolgte Anhebung des Elternbeitrages folglich gegenstandslos geworden. Zur Begründung ist in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/13399) ausgeführt, zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen müsse die mit diesem Gesetz vorgesehene Entlastung Unterhaltsverpflichteter mit einem Jahresbruttoeinkommen von jeweils bis zu 100.000,00 EUR in der Sozialhilfe (§ 94 Abs. 1a SGB XII) auch für den Beitrag nach § 138 Abs. 4 gelten. Ansonsten wären Eltern behinderter Kinder gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern nach dem SGB XII durch die mit dem BTHG erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII schlechter gestellt.

Durch die vollständige Aufhebung des Abs. 4 ist der Beitrag zum 1.1.2020 damit auch für Eltern von volljährigen Menschen mit Behinderungen aufgehoben, deren Jahreseinkommen jeweils mehr als 100.000,00 EUR beträgt.

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