Rz. 6

Abs. 3 entspricht inhaltsgleich dem § 87 Abs. 3 SGB XII, soweit es sich um Bedarfsgegenstände handelt, die der Eingliederungshilfe zuzurechnen sind. Der Träger der Eingliederungshilfe kann damit den Eigenbeitrag aus dem übersteigenden Einkommen von bis zu vier Monaten (Bedarfsmonat plus drei Folgemonate) fordern.

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