Rz. 3

Abs. 1 bestimmt in einer abschließenden Aufzählung, bei welchen Fachleistungen der Eingliederungshilfe ein Beitrag aus dem Einkommen oder dem Vermögen nicht aufzubringen ist. Abs. 1 überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich die Hilfen, die bis zum 31.12.2019 in § 92 Abs. 2 SGB XII aufgeführt waren. § 92 SGB XII ist durch Art. 13 des BTHG zum 1.1.2020 neu gefasst worden.

Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII.

Nr. 2 entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII.

Nr. 3 entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 6 und 7 SGB XII, Nr. 7 in der durch Art. 12 Nr. 6 BTHG ab 1.1.2018 maßgebenden Fassung. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen erbringt, gehören neben den Leistungen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58) oder zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) auch Leistungen für das Budget für Arbeit (§ 61). Leistungen für das mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) zum 1.1.2020 neu eingeführte Instrument des Budgets für Ausbildung (§ 61a) gehören nicht dazu. Für diese Leistungen sind die Träger der Eingliederungshilfe nicht zuständig (§ 63 Abs. 3 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung).

Nr. 4 entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII.

Nr. 5 greift die Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII auf, mit der Ergänzung, dass dies nur gilt, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten erbracht werden. Nr. 5 wurde neu gefasst durch Art. 23 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541). Darin wird klargestellt, dass auch bei Leistungen zur hochschulischen Ausbildung, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht, also mit internatsmäßiger Unterbringung erbracht werden, kein Beitrag aus Einkommen i. S. d. § 136 erbracht werden muss (BT-Drs. 18/12611, Art. 23 Nr. 4). Mit dieser Klarstellung ist ein redaktionelles Versehen beseitigt worden.

Nr. 6 entspricht dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, Nr. 7 dem bisherigen § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, wobei konkretisiert wird, dass es sich hierbei, wie auch im bisherigen Recht der Eingliederungshilfe im SGB XII um Leistungen zur Sozialen Teilhabe handelt.

 

Rz. 4

Durch die Regelung in Abs. 1 Nr. 8 wird sichergestellt, dass die Aufbringung eines Eigenbeitrages nicht verlangt wird, wenn dadurch der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder dem Bundesversorgungsgesetz gefährdet wäre.

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